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Pflichten der Revision - Vorstand

"Jeder, dem Geldwerte anvertraut sind, und jeder Vermögensinhaber hat zunächst einmal eine moralische Verpflichtung, die Verwaltung über dieses Vermögen einer Prüfung entweder selbst zu unterziehen oder durch geeignete Sachverständige unterziehen zu lassen. Die moralische Verpflichtung wird zur gesetzlichen Pflicht in all den Fällen, wie im vorstehenden Abschnitt besprochen, in denen ein gesetzliches Recht besteht. So ist es selbstverständlich, daß der Inhaber einer Einzelfirma eine gewisse Prüfungspflicht, deren Umfang jedoch seinem eigenen Ermessen obliegt, ausüben wird. Dieses Ermessen tritt jedoch in den Hintergrund und wird beeinträchtigt durch eine gesetzliche Pflicht, sobald er einen stillen Teilhaber hat.

Ferner entspringt aber auch diese Kontrollpflicht aus dem Prüfungsrecht des Gläubigers, die er mit Hilfe der an anderer Stelle wiedergegebenen Prozessualvorschriften ausüben kann. Für die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaften, sowie der Kommanditgesellschaften ergeben sich sinngemäß die Pflichten aus den vorstehend zitierten §§ 716 BGB., 118 und 166 HGB. und zwar haben die mit der Geschäftsordnung betrauten Gesellschafter die Prüfungspflicht deshalb, weil sie jederzeit in die Lage kommen können, den von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern die geforderten Nachweise vorzulegen.

Für die Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der G. m. b. H., sowohl der A.-G. und Kommandit-A.-G. ergeben sich die Pflichten zur Revision aus den bezüglichen Vorschriften über ihre Geschäftsführung. Wenn diese Pflicht zur Revision in den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, so ergibt sie sich doch sinngemäß aus der Vorschrift zur Verpflichtung der Bücherführung und der Aufstellung von Bilanzen, sowie der Rechnungsablegung gegenüber den Gesellschaftern, bzw. dem Aufsichtsrat und aus dem Kontrollrecht dieser letzteren Institution. Denn ein ordentlicher Geschäftsführer und ein ordentliches Vorstandsmitglied wird wohl seinem Aufsichtsrat, bzw. der Gesellschaftsversammlung nur geprüfte Geschäftsbücher und Bilanzen vorlegen."

aus: "Revisions = Technik Handbuch für kaufmännische und behördliche Buchprüfung" - von Dr.rer.pol. Paul Gerstner, Leipzig 1919 - Seite 20

mit freundlicher Genehmigung des "Verlag der Haude & Spenerschen Buchhandlung Max Paschke"