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Status quo und Ausblick

Durch die jüngsten Vorfälle im Bereich Datenanalyse werden durch die Unternehmen aufgrund der unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen zunehmend weniger Datenanalysen durchgeführt. Insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im BDSG spielt dabei eine tragende Rolle. Der Datenschutz ist bei personenbezogenen Daten strikt einzuhalten. Personenbezogene Daten sind dabei Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.

Bei der Analyse und Auswertung von personenbezogenen Daten sind im Gegensatz zu Daten ohne Personenbezug zahlreiche Prozesse einzuhalten. Die Abstimmung des Vorgehens bei personenbezogenen Datenanalysen mit der Unternehmensleitung, der Personalabteilung, der Rechtsabteilung, des Datenschutzbeauftragen sowie des Betriebsrates sind zwingend vor Durchführung der Analyse zu beachten.

Zur Vermeidung von Fehlern innerhalb der Datenanalyse bietet sich daher der nachfolgende „10-Punkte Leitfaden“ an:

  1. Untersuchungsobjekt eindeutig definieren und abgrenzen
  2. Betrachtungsobjekt maximal einschränken
  3. Einbezogene personenbezogene Daten anonymisieren
  4. Beteiligte an Untersuchungen einweisen
  5. Dokumentationsregeln festlegen (Verfahrensanweisung)
  6. Analysen durchführen
  7. Analysen dokumentieren
  8. Nicht risikobehaftete Daten unverzüglich löschen
  9. Abstimmung evtl. einzubeziehender Einheiten bei auffälligen Ergebnissen
  10. Einbeziehung externer Dienstleister nur unter Beachtung des BDSG

Entscheidend für die Zukunft der Datenanalyse ist die sinnvolle Verknüpfung der Datenanalyse und des Frühwarnsystems. Die Notwendigkeit von immer zeitnäheren Rückschlüssen bei gleichzeitig stetig steigendem Datenvolumen, und unter Betrachtung der wachsenden Komplexität von Unternehmensprozessen, macht das Instrument Datenanalyse für ein effizientes Frühwarnsystem unverzichtbar und für jedes Unternehmen von existenzieller Bedeutung.